Räum- und Streupflicht Gehsteig

Es ist Winter und alle freuen sich über den Schnee. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht der Gehsteige? Um Unannehmlichkeiten als Grundstückseigentümer zu vermeiden, sollte man wissen was die Pflichten sind.

 

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 Gefahrenpotential bei Schnee und Glätte

 

So idyllisch das Bild bei Schnee auch wirkt, so bilden verschneite Gehsteige erhebliches Gefahrenpotential. Schnell rutschen Passanten aus und haben sich Verletzungen zugezogen. Spätestens dann können sich Haftungsfragen ergeben, die sehr teuer werden können. Um das zu vermeiden sollte jeder Eigentümer sich über die Räum- und Streupflichten erkundigen.

 

Wer muss den Gehsteig räumen

 

Die Gehsteige sind im Eigentum der Städte und Gemeinden. Diese haben die Pflicht zum Sauberhalten, Räumen und Streuen jedoch an die Grundstückseigentümer übertragen.

Somit ist die Frage nach dem "Wer" für die Räumung und Salzstreuung sehr eindeutig geregelt.

Hat der Eigentümer die Wohnung vermietet, kann diese Pflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.

 

 

Was muss geräumt werden

 

Hier haben Gerichte eine klare Rechtslage geschaffen. Die geräumten und eisfreien Gehwege müssen einen begehbaren Streifen von 1,20 m aufweisen, so dass 2 Personen nebeneinander gehen können.

Sind weitere Wege freizuhalten, z. B. zu Parkplätzen oder Mülltonnen, reicht eine Breite von 60 cm. Eingangswege zum Haus müssen ebenfalls geräumt werden, ebenso sind Treppen zu rämen.

 

Wann muss geräumt werden

 

Die Räumpflicht orientiert sich an dem einsetzenden allgemeinen Verkehr. Dieser beginnt in der Regel um 7.00 Uhr und geht bis 20.00 Uhr. In dieser zeit besteht eine Räumpflicht. Befindet sich der Gehsteig in einer Gegend mit veränderten Verkehrszeiten, so muss die Räumpflicht an diese angepasst werden. Notfalls sollte ein Anfrage an die Gemeinde erfolgen.

 

 

Häufigkeit der Räumpflicht

 

Hier kommt es auf den Schneefall an, die intensität ist maßgebend. Bei dauerhaftem Schneefall besteht keine permanente Räumpflicht, die Räumung bzw. Streuung sollte jedoch öfter vorzunehmen werden.

 

Ereignet sich ein Unfall und kann der Eigentümer nicht glaubhaft nachweisen, dass er für die geordnete Räumung gesorgt hat, macht er sich haftbar. Für die Beurteilung wie oft geräumt werden muss entsteht hier eine Risikosituation.

 

Hört der Schneefall auf, muss umgehend eine Räumung erfolgen. Bei Eisgefahr muss der Eigentümer schon vorher streuen, damit kein Glatteis auftritt. Hier reicht es, wenn Glatteis gemeldet wird.

 

Haftung und Folgen für Unfälle

 

Passieren Unfälle auf schneebedeckten Gehwegen, kann das gravierende Haftungsfolgen für den Grundstücksbesitzer haben.  Die Schadenssummen können schnell in die Höhe gehen.  Der Abschluss von Haftpflichtversicherungen kann eventuell Abhilfe schaffen. Hier sollte man sich jedoch sehr sorgfältig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen.

 

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